Die Häuser 20 und 22 der Beermannstraße wurden nun endgültig dem Erdboden gleich gemacht. Doch der Bund will die versprochene Entschädigung für Mieter, die der Autobahn weichen mussten, nicht zahlen und klagt nun dagegen. Mit dem Fall der Beermanstraße wurde deutlich, dass das Berliner Enteignungsgesetz nicht ausreichend ist.
Anders als in vielen anderen Bundesländern hat der Berliner Gesetzgeber bisher nicht dafür gesorgt, dass wirtschaftliche Nachteile von enteignungsbetroffenen Mieter*innen durch einen Härteausgleich abgemildert werden können. Es gibt Mieter*innen, die für wirtschaftliche Nachteile keine Enteignungsentschädigung und auch keinen Ausgleich durch sonstige Maßnahmen erhalten, selbst wenn diese in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine besondere Härte bedeuten.
Dies wurde jüngst im Zusammenhang mit Besitzeinweisungsbeschlüssen wegen des geplanten Weiterbaus der BAB 100 deutlich. Ein Härtefallausgleich wurde hier vom Senat mit explizitem Verweis auf das Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs im Berliner Enteignungsgesetz abgelehnt. Ein solcher Ausgleich ist jedoch in bestimmten Fällen aus Gründen der Gerechtigkeit geboten.
Den Antrag zur Änderung des Berliner Enteignungsgesetzes finden Sie hier.